RiskMan
Auslagerung / Delegation Risikomanagement
Eine Auslagerung (Delegation) des Risikomanagements darf nach Art. 46 Abs. 2 lit. a AIFMG an SynoFin als nach AIFMG zugelassenen Risikomanager erfolgen.
Durch Art. 67 AIFMG/Art. 22 UCITSG besteht weiters die Möglichkeit, das Risikomanagement für ein oder mehrere Fonds an Unternehmen auszulagern, die keine Zulassung zur Vermögensverwaltung besitzen. Dazu findet sich in Liechtenstein eine Übersicht mit den „zugelassenen Risikomanagementunternehmen“.
Ihre verbleibende Aufgabe im Rahmen des Auslagerungscontrollings ist es, aus fachlicher Sicht die Leistungserbringung zu prüfen, zu überwachen und zu steuern und die Einhaltung des vereinbarten Leistungs- und Qualitätsstandards sowie das Fortbestehen der Anforderungen des Art. 77 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zu überprüfen.
Wesentliche Bestandteile des zugehörigen Auslagerungs-Kontrollformulares sind:
- Einleitung
- Inhalt des Auslagerungscontrollings
- Kommunikation und Verantwortlichkeiten
- Voraussetzungen der Auslagerung
- Objektive Gründe der Auslagerung
- Grenzen der Auslagerung
- Anforderungen an das Auslagerungsunternehmen
- Weitere Anforderungen
- Eskalationsverfahren
- Reporting
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